§ 85 SFVO Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 104, Absatz 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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