Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (Paragraph 92, Absatz 2,), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.Abweichend von Absatz eins, haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
(3)Absatz 3,Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.Die Schallzeichen gemäß Absatz eins und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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