§ 94 SFVO Besondere Regeln

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Ausweichpflicht
  1. (1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zeigen;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zeigen;
    3. 3.Ziffer 3Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen;
    5. 5.Ziffer 5andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß Paragraphen 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
    6. 6.Ziffer 6Schwimmkörper
  2. (2)Absatz 2,Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
  3. (3)Absatz 3,Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 81 sinngemäß.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 SFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 SFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 SFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 SFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 SFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 93 SFVO
§ 95 SFVO