§ 91 SFVO Durchfahren fester Brücken

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. (2)Absatz 2,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
    1. 1.Ziffer einsdas Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
    2. 2.Ziffer 2das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),
    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

    Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.Ist die Öffnung nach Ziffer eins, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

    Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.Ist sie nach Ziffer 2, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.

  3. (3)Absatz 3,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Absatz 2, gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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