Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
1.Ziffer einsauf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
2.Ziffer 2vor und in Hafeneinfahrten;
3.Ziffer 3in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
4.Ziffer 4in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
5.Ziffer 5in Häfen.
Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
(2)Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 62, führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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