Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
1.Ziffer einsauf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
(2)Absatz 2,Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.
(4)Absatz 4,Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
(5)Absatz 5,Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 119 bleiben unberührt.Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des Paragraph 119, bleiben unberührt.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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