§ 112 SFVO Hafenordnung

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Verhalten in Häfen

Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. 2.Ziffer 2die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. 3.Ziffer 3Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. 4.Ziffer 4das Gewässer nicht verunreinigt wird.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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