§ 109 SFVO Beitrag zur Gewässerreinhaltung

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. 1.Ziffer einsbei der Schifffahrt,
    2. 2.Ziffer 2beim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4beim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. 5.Ziffer 5bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Stammfassung JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.

  1. (2)Absatz 2,Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.Sind Stoffe gemäß Absatz eins, in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
  2. (3)Absatz 3,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Absatz eins, geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
  3. (4)Absatz 4,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
  4. (5)Absatz 5,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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