§ 104 SFVO Ankern

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
    1. 1.Ziffer einsauf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
    2. 2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

    (2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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