§ 94 SFVO Besondere Regeln

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
Ausweichpflicht
  1. (1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zeigen;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zeigen;
    3. 3.Ziffer 3Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen;
    5. 5.Ziffer 5andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß Paragraphen 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
    6. 6.Ziffer 6Schwimmkörper
  2. (2)Absatz 2,Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
  3. (3)Absatz 3,Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 81 sinngemäß.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
Ausweichpflicht
  1. (1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zeigen;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zeigen;
    3. 3.Ziffer 3Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen;
    5. 5.Ziffer 5andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß Paragraphen 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
    6. 6.Ziffer 6Schwimmkörper
  2. (2)Absatz 2,Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
  3. (3)Absatz 3,Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 81 sinngemäß.

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