Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
(2)Absatz 2,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1.Ziffer einsdie Gefährdung von Menschenleben,
2.Ziffer 2die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
3.Ziffer 3die Behinderung der Schifffahrt,
4.Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.Absatz 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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