§ 2 SFVO Sachlicher Geltungsbereich

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Wasserbauverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4der Zollverwaltung,
    5. 5.Ziffer 5des gewässerkundlichen Dienstes, und
    6. 6.Ziffer 6des Feuerlöschdienstes
    im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen 26, (Sturmwarnung), 90 Absatz 2, Ziffer eins, (Durchfahren von Brücken), 91 Absatz eins, (Durchfahren fester Brücken), 103 Absatz eins und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).Die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (Paragraph 110, des Schifffahrtsgesetzes).
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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