Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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