§ 101 SFVO Rafting

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
  3. (3)Absatz 3,Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.Für Rafts gelten die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, der Schiffstechnikverordnung genügen.

Stand vor dem 09.03.2015

In Kraft vom 16.04.2013 bis 09.03.2015
  1. (1)Absatz eins,Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
  3. (3)Absatz 3,Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.Für Rafts gelten die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, der Schiffstechnikverordnung genügen.

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