§ 123 SFVO Sicherung von Leitungen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026

Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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