Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 123 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 123 SFVO