Anl. 2 SFVO

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. 1.Ziffer einsFrequenz:
    1. a)Litera aFür Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
    2. b)Litera bfür Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  2. 2.Ziffer 2Schalldruckpegel:Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:
    1. a)Litera aFür Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
    2. b)Litera bfür Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

- langer Ton:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

  1. A.AAllgemeine Zeichen

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

 

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

 

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

 

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

 

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

 

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ....

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

§ 76 Abs. 3Paragraph 76, Absatz 3

▀▀▀ ▀▀▀ .......

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

§ 67Paragraph 67

Gruppen von Glockenschlägen

  1. B.BBegegnungszeichen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

§ 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

§ 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3

  1. C.CHäfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

§ 83 Abs. 2Paragraph 83, Absatz 2

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

§ 83 Abs. 3Paragraph 83, Absatz 3

  1. D.DNebelzeichen

 

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

§ 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

§ 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2

▀ ▀   ▀ ▀   ▀ ▀

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

§ 65Paragraph 65

Im RIS seit 30.06.2023 Zuletzt aktualisiert am 30.06.2023 Gesetzesnummer 20008374 Dokumentnummer NOR40253785 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/98/ANL2/NOR40253785 Navigation im Suchergebnis
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