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Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: | ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; |
- langer Ton: | ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. |
| |||
▀▀▀ | Ein langer Ton | „Achtung“ |
|
▀ | Ein kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ |
|
▀ ▀ | Zwei kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ |
|
▀ ▀ ▀ | Drei kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ |
|
▀ ▀ ▀ ▀ | Vier kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ |
|
■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ .... | Folge sehr kurzer Töne | „Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“ | § 76 Abs. 3Paragraph 76, Absatz 3 |
▀▀▀ ▀▀▀ ....... | Wiederholte lange Töne | } „Notsignal“ | § 67Paragraph 67 |
| Gruppen von Glockenschlägen | ||
| |||
▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Bergfahrers | „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3 |
▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Talfahrers | „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3 |
| |||
▀▀▀ | ein langer Ton | „Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“ | § 83 Abs. 2Paragraph 83, Absatz 2 |
▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀ | drei lange Töne | Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not | § 83 Abs. 3Paragraph 83, Absatz 3 |
|
| ||
▀▀▀ | Ein langer Ton | Nebelzeichen | § 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins |
▀▀▀ ▀▀▀ | Zwei lange Töne | Nebelzeichen der Fahrgastschiffe | § 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2 |
▀ ▀ ▀ ▀ ▀ ▀
| Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze | § 65Paragraph 65 |
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: | ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; |
- langer Ton: | ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. |
| |||
▀▀▀ | Ein langer Ton | „Achtung“ |
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▀ | Ein kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ |
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▀ ▀ | Zwei kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ |
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▀ ▀ ▀ | Drei kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ |
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▀ ▀ ▀ ▀ | Vier kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ |
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■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ .... | Folge sehr kurzer Töne | „Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“ | § 76 Abs. 3Paragraph 76, Absatz 3 |
▀▀▀ ▀▀▀ ....... | Wiederholte lange Töne | } „Notsignal“ | § 67Paragraph 67 |
| Gruppen von Glockenschlägen | ||
| |||
▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Bergfahrers | „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3 |
▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Talfahrers | „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3 |
| |||
▀▀▀ | ein langer Ton | „Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“ | § 83 Abs. 2Paragraph 83, Absatz 2 |
▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀ | drei lange Töne | Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not | § 83 Abs. 3Paragraph 83, Absatz 3 |
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▀▀▀ | Ein langer Ton | Nebelzeichen | § 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins |
▀▀▀ ▀▀▀ | Zwei lange Töne | Nebelzeichen der Fahrgastschiffe | § 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2 |
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| Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze | § 65Paragraph 65 |