Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, und 6.
In Kraft seit 10.03.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 125 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 125 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 125 SFVO