§ 125 SFVO Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2015 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden. Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, und 6.

Stand vor dem 09.03.2015

In Kraft vom 16.04.2013 bis 09.03.2015
Übergangsbestimmungen Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden. Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, und 6.

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