Anl. 4 SFVO

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Bezeichnung der Gewässer
Abschnitt I – AllgemeinesAbschnitt römisch eins – Allgemeines

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

Abschnitt II – Gefahrenstellen und SchifffahrtshindernisseAbschnitt römisch zwei – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

(§ 71 Abs. 1)(Paragraph 71, Absatz eins,)

 

 

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

Abschnitt III – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sindAbschnitt römisch drei – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

(§ 71 Abs. 2)(Paragraph 71, Absatz 2,)

1.a

in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

(§ 71 Abs. 3)(Paragraph 71, Absatz 3,)

 

 

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

(§ 71 Abs. 4)(Paragraph 71, Absatz 4,)

 

 

Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werdenSchifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

(§ 71 Abs. 5)(Paragraph 71, Absatz 5,)

 

 

Rote Bojen

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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