§ 108 SFVO Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine VerschmutzungVerunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine VerschmutzungVerunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

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