§ 27 SFVO Veranstaltungen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. 2.Ziffer 2die Benutzung der Gewässer;
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Schiffsurkunden;
    5. 5.Ziffer 5die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. 7.Ziffer 7die Fahrregeln;
    8. 8.Ziffer 8die Regeln für das Stillliegen;
    9. 9.Ziffer 9den Schifffahrtsbetrieb;
    10. 10.Ziffer 10das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. 11.Ziffer 11das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. 12.Ziffer 12die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. 13.Ziffer 13den Schutz der Uferzone und
    14. 14.Ziffer 14den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. 2.Ziffer 2die Benutzung der Gewässer;
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Schiffsurkunden;
    5. 5.Ziffer 5die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. 7.Ziffer 7die Fahrregeln;
    8. 8.Ziffer 8die Regeln für das Stillliegen;
    9. 9.Ziffer 9den Schifffahrtsbetrieb;
    10. 10.Ziffer 10das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. 11.Ziffer 11das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. 12.Ziffer 12die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. 13.Ziffer 13den Schutz der Uferzone und
    14. 14.Ziffer 14den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.

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