§ 3 PassG-DV Erforderliche Unterlagen

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist einhat das Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringenzu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist einhat das Lichtbild, das den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht, beizubringenzu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Stand vor dem 01.08.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 01.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist einhat das Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringenzu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist einhat das Lichtbild, das den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht, beizubringenzu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

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