Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des Paragraph 4, zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2)Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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