Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
1.Ziffer einseinen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
2.Ziffer 2eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
3.Ziffer 3einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
4.Ziffer 4eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,eine beurkundete Obsorgeerklärung nach Paragraph 67, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
1.Ziffer einseines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
2.Ziffer 2eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
3.Ziffer 3einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
4.Ziffer 4einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3)Absatz 3,Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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