Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2)Absatz 2,Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3)Absatz 3,Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Andere als die im Absatz 2, genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.Absatz 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
(5)Absatz 5,Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 25, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird mit 30. März 2009 festgelegt.
In Kraft seit 30.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 PassG-DV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PassG-DV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 PassG-DV