§ 15 PassG-DV Personalausweis

PassG-DV - Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.

In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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