§ 15 PassG-DV Personalausweis

Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2021 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 § 4a Abs. 5 bisund §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11 bis, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.

Stand vor dem 01.08.2021

In Kraft vom 16.06.2006 bis 01.08.2021

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 § 4a Abs. 5 bisund §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11 bis, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.

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