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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 § 4a Abs. 5 bisund §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11 bis, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 § 4a Abs. 5 bisund §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11 bis, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.