§ 12 PassG-DV Funktionsuntüchtige Datenträger

PassG-DV - Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 10, Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. Paragraph 15, Absatz 2, Passgesetz 1992 bleibt unberührt.

In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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