In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 10, Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. Paragraph 15, Absatz 2, Passgesetz 1992 bleibt unberührt.
0 Kommentare zu § 12 PassG-DV