§ 10 PassG-DV Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

PassG-DV - Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.

In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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