§ 6 PassG-DV Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

PassG-DV - Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.
In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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