Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,),
5.Ziffer 5durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz 2, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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