§ 2 PassG-DV Nachweis der Staatsbürgerschaft

Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
    1. 1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,),
    2. 2.Ziffer 2Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 StbG,Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 23, StbG,
    3. 32.Ziffer 32staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß Paragraph 43, StbG,
    4. 43.Ziffer 43Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992,
    5. 54.Ziffer 54Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oderPersonalausweis gemäß Paragraph 19, Passgesetz 1992 oder
    6. 65.Ziffer 65durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz 2, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2,Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz eins,Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
    1. 1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,),
    2. 2.Ziffer 2Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 StbG,Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 23, StbG,
    3. 32.Ziffer 32staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß Paragraph 43, StbG,
    4. 43.Ziffer 43Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992,
    5. 54.Ziffer 54Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oderPersonalausweis gemäß Paragraph 19, Passgesetz 1992 oder
    6. 65.Ziffer 65durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz 2, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2,Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.

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