§ 7 PassG-DV Unterschrift

PassG-DV - Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.

In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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