§ 14 PassG-DV Pässe mit Datenträger

Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2009 bis 31.12.9999
Pässe mit Datenträger

§ 14. (1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Paragraph 14, (1) Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.

  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
  3. (3)Absatz 3,Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Andere als die im Absatz 2, genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.Absatz 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 25, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird mit 30. März 2009 festgelegt.

Stand vor dem 29.03.2009

In Kraft vom 16.06.2006 bis 29.03.2009
Pässe mit Datenträger

§ 14. (1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Paragraph 14, (1) Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.

  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
  3. (3)Absatz 3,Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Andere als die im Absatz 2, genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.Absatz 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 25, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird mit 30. März 2009 festgelegt.

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