§ 4 GuK-BAV Theoretische Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
    1. 1.Ziffer einsSich pflegen
    2. 2.Ziffer 2Essen und Trinken
    3. 3.Ziffer 3Ausscheiden
    4. 4.Ziffer 4Sich kleiden
    5. 5.Ziffer 5Sich bewegen
    6. 6.Ziffer 6Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
    mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
    1. 1.Ziffer einsdie Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
    mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 29.07.2006 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
    1. 1.Ziffer einsSich pflegen
    2. 2.Ziffer 2Essen und Trinken
    3. 3.Ziffer 3Ausscheiden
    4. 4.Ziffer 4Sich kleiden
    5. 5.Ziffer 5Sich bewegen
    6. 6.Ziffer 6Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
    mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
    1. 1.Ziffer einsdie Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
    mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

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