§ 57 SchAVO Schlussbestimmungen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 52, des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
  4. (4)Absatz 4,Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des Paragraph 13, innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,, verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6,Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 angepasst werden.
  7. (7)Absatz 7,Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 17, Absatz 15, vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
  8. (8)Absatz 8,Die gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 17, Absatz 15, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 11.04.2019 bis 29.06.2023
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 52, des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
  4. (4)Absatz 4,Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des Paragraph 13, innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,, verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6,Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 angepasst werden.
  7. (7)Absatz 7,Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 17, Absatz 15, vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
  8. (8)Absatz 8,Die gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 17, Absatz 15, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.

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