§ 17 SchAVO Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.
  3. (3)Absatz 3,Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.
  4. (4)Absatz 4,Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen
    1. 1.Ziffer einsrutschsicher sein,
    2. 2.Ziffer 2barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,
    3. 3.Ziffer 3eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,
    4. 4.Ziffer 4bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 3 cm aufweisen,
    5. 5.Ziffer 5mit folgenden Geländern versehen sein:
      1. a)Litera abei Schifffahrtsanlagen an Land, sofern ein Absturz während des Ein- und Aussteigens möglich ist, im Bereich von 5 m neben der Ein- und Ausstiegstelle mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens einem Handlauf und einem Durchzug oder entsprechenden vertikalen Elementen und
      2. b)Litera bbei schwimmenden Anlagen, sofern ein Absturz möglich ist, mit einem Geländer nach ÖNORM EN 711:2016 07 15 und bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm zusätzlich mit Radabweisern,
    6. 6.Ziffer 6eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,Landstege müssen darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsan beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,
    4. 4.Ziffer 4mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,
    5. 5.Ziffer 5ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,
    6. 6.Ziffer 6an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und
    7. 7.Ziffer 7mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.
  6. (6)Absatz 6,Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, Ziffer 5, Litera b und c sowie Ziffer 6 und Absatz 5, technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß Paragraph 54, des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.
  7. (7)Absatz 7,Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten oder Personen im Auftrag des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des Paragraph 30, entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten oder Personen im Auftrag des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (Paragraph 41, des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.
  8. (8)Absatz 8,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsLandungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
    Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen und Nachbezeichnungslichtern ausgeschlossen ist.
  9. (9)Absatz 9,Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.
  10. (10)Absatz 10,Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.
  11. (11)Absatz 11,Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.
  12. (12)Absatz 12,Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.
  13. (13)Absatz 13,Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.
  14. (14)Absatz 14,Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
  15. (15)Absatz 15,Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste) und Abwässern,, die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, eine Gewässerverunreinigung vermieden wird sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle und Abwässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
  16. (16)Absatz 16,Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.Absatz 15, gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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