§ 23 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
  2. (2)Absatz 2,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.

    (Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 204 aus 2023,)

In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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