Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2)Absatz 2,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 204 aus 2023,)
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 SchAVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 SchAVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 SchAVO