Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt Paragraph 4, Absatz 10 und 11 sinngemäß.
In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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