§ 24 SchAVO Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt Paragraph 4, Absatz 10 und 11 sinngemäß.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 28.08.2008 bis 20.02.2015
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt Paragraph 4, Absatz 10 und 11 sinngemäß.

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