Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wasserflugplätze dürfen auf Wasserstraßen nur außerhalb der Fahrrinne errichtet werden.
(2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zur Fahrrinne einzuhalten:
inSub-Litera, i, nden An- bzw. Abflugsektoren: 500 m
inSub-Litera, i, nallen anderen Richtungen: 50 m
(3)Absatz 3,Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen ist ein Sicherheitsabstand von 1000 m zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
(4)Absatz 4,Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein horizontaler Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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