§ 52 SchAVO Hafenentgelte für Privathäfen

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (Paragraph 34, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
  2. (2)Absatz 2,Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.Für Privathäfen gelten die Paragraphen 42 und 43 unter der Einschränkung des Paragraph 53, sowie die Paragraphen 46 bis 51,
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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