§ 53 SchAVO Hafenentgelttarif

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten. Die Hafenentgelte gemäß Paragraph 52, dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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