Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten. Die Hafenentgelte gemäß Paragraph 52, dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
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