Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
1.Ziffer einsdas Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
2.Ziffer 2das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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