Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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