Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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