§ 42 SchAVO Ufergeld

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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