§ 51 SchAVO Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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