Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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