Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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