Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
1.Ziffer einsfür Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
2.Ziffer 2für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
3.Ziffer 3für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
4.Ziffer 4für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
5.Ziffer 5für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
6.Ziffer 6bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 SchAVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 SchAVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 SchAVO